AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Inhaltsübersicht
I. Geltungsbereich
II. Beschaffenheit der Ware
III. Vertragsabschluss
IV. Preise
V. Lieferung/Versandkosten
VI. Eigentumsvorbehalt
VII. Annahmeverzug
VIII. Sachmängelhaftung/Verjährungsfristen
IX. Garantien
X. Schutzrechte
XI. Datenschutz/Geheimhaltung
XII. Schlussbestimmungen
XIII. Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmer
1. Allgemeines
2. Ergänzungen zu IV. Preise
3. Ergänzungen zu V. Lieferung/Versandkosten
4. Ergänzungen zu VI. Eigentumsvorbehalt
5. Ergänzungen zu VIII. Sachmängelhaftung/Verjährungsfristen
6. Ergänzungen zu XII. Schlussbestimmungen
I. Geltungsbereich
- Vertragspartner und Verwender dieser AGB sind die Holländerhof Werk- und Wohnstätte, Preesterbarg 20, 24943 Flensburg / Holländerhof Werkstatt, Trollseeweg 19, 24939 Flensburg [Rechtsträger: Diakonie-Hilfswerk Schleswig-Holstein, Aalborgstraße 61, 24768 Rendsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Martin Seehase.
- Der Begriff „Kunde“ umfasst alle natürlichen weiblichen und männlichen Personen sowie juristische Personen.
2. Dem Angebot, der Bestellung und dem Vertragsverhältnis liegen ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern gehen diesen Bestimmungen vor, sofern sie von ihnen abweichen.
3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
II. Beschaffenheit der Ware
Die Beschaffenheit der gelieferten Ware entspricht den allgemeinen handelsüblichen DIN-Normen. Alle Muster, Proben, Mitteilungen von Analysedaten geben unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware. Abweichungen im handelsüblichen Rahmen sind zulässig. Eine Bezugnahme auf derartige Normen, Objekte und Daten begründen keine Zusicherung durch uns als Verkäufer.
III. Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und stehen unter dem Vorbehalt der Lieferbarkeit.
2. Die Präsentation unserer Waren und Dienstleistungen stellt kein bindendes Angebot unsererseits dar. Erst die Bestellung einer Ware oder Dienstleistung durch den Kunden stellt ein bin-dendes Angebot nach § 145 Bürgerliches Gesetzbuch dar. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von 5 Werktagen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesendet wird.
3. Der Vertragsabschluss erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache.
IV. Preise
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk.
2. Beschreibungen und Preisangaben in Broschüren und auf den Internetseiten sind von uns mit größter Sorgfalt zusammengestellt worden. Für dennoch auftretende Druckfehler oder zwischenzeitliche technische Änderungen an der Ware übernehmen wir keine Haftung.
3. Im Kaufpreis ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.
4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
5. Bei einem Barkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug fällig.
6. Rechnungen sind grundsätzlich nach Erhalt ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig.
7. Der Kunde kommt spätestens 14 Tage nach Rechnungsempfang in Verzug.
V. Lieferung/Versandkosten
1. Lieferfristen sind nur bindend, wenn sie von uns ausdrücklich als bindend bezeichnet und schriftlich bestätigt werden.
2. Die Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.
3. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Dauert das Leistungshindernis mehr als einen Monat an, sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus gehende Rechte des Kunden bleiben davon unberührt. Die vom Kunden erbrachte Gegenleistung werden wir im Falle des Rücktritts unverzüglich zurückerstatten.
4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gehen sämtliche Versandkosten für den Transport zum Kunden zu dessen Lasten. Sie werden bei telefonischen Bestellungen genannt und auf der Rechnung gesondert ausgewiesen. Verluste oder Beschädigungen auf dem Transport sind vom Kunden beim Transporteur zu reklamieren und vor Übernahme der Ware bescheinigen zu lassen.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
2. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
3. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis der Menge der von uns gelieferten Ware zu der nicht in unserem Eigentum stehenden Ware, mit der unsere Ware vermischt, vermengt oder verbunden wurde. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wurde.
VII. Annahmeverzug
1. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
2. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
VIII. Sachmängelhaftung/Verjährungsfristen
1. Wir übernehmen die Gewährleistung für die gelieferten Waren und erbrachten Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 2 Jahre und beginnt mit dem Tag der Ablieferung der Sache beim Kunden. Für Waren, die ausdrücklich als Gebrauchtwaren gekennzeichnet sind, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Verschleiß oder Abnutzung.
2. Nicht von der Gewährleistung umfasst sind Mängel und Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass der Kunde die Vorschriften über Installation, Einsatz und Einsatzbedingungen nicht eingehalten hat. Das gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass diese Umstände für den gerügten Mangel nicht ursächlich sind.
3. Sollten gelieferte Artikel offensichtliche Material- oder Herstellungsfehler aufweisen, wozu auch Transportschäden zählen, so reklamieren Sie bitte solche Fehler sofort gegenüber uns oder dem Zulieferer, der die Artikel anliefert. Die Versäumung dieser Rüge hat allerdings für Ihre gesetzlichen Ansprüche keine Konsequenzen.
4. Bei gesetzlich vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung (z.B. aus Garantie oder nach Produkthaftungsgesetz) haften wir unbeschränkt, ebenso bei Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit). Bei sonstigen Pflichtverletzungen haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für unsere gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, angestellten Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichbarkeit des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht) haften wir auch für leicht fahrlässig verursachte Schäden. Unsere Haftung wird unter Herausnahme atypischer Schäden auf den vertragstypisch zu erwartenden Schaden beschränkt.
IX. Garantien
Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Etwaige Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
X. Schutzrechte
1. Der Kunde haftet dafür, dass durch die Entgegennahme und Verwendung von sachlichen Mitteln des Kunden, z.B. den vom Kunden zur Ausführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen und Daten, Entwürfen, Plänen und sonstigen Ausführungsvorgaben, Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden und stellt uns insoweit von allen Ansprüchen frei. Lizenzgebühren oder Kosten, die zur Vermeidung solcher Schutzrechtsverletzungen entstehen, trägt der Kunde.
2. Sollten im Rahmen der Durchführung der vertraglichen Vereinbarungen Schutzrechte (gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte) entstehen, räumt uns der Kunde ein ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes und sachlich umfassendes Nutzungsrecht oder, sollte dies rechtlich nicht möglich sein sollte, ein einfaches Nutzungsrecht ein, sofern wir dies verlangen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen, wonach dem Kunden für die Rechteübertragung eine angemessene Lizenzgebühr zusteht, werden hiervon nicht berührt.
3. An den durch uns im Zuge der Vorbereitung der auftragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen erstellten Filmen, Plänen, Zeichnungen und Grafiken stehen dem Kunden keine Rechte zu. Insbesondere verbleiben gewerbliche Schutzrechte daran sowie die gewerblichen Schutzrechte an den auftragsgegenständlichen Kennzeichnungen bei uns.
XI. Datenschutz/Geheimhaltung
1. Sämtliche von dem Kunden mitgeteilten personenbezogenen Daten (Anrede, Name, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, Bankverbindung, Kreditkartenummer) werden wir ausschließlich gemäß den Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts verwenden.
2. Die personenbezogenen Daten des Kunden, soweit diese für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind (Bestandsdaten), werden ausschließlich zur Abwicklung der zwischen uns abgeschlossenen Verträge verwendet. Eine darüber hinausgehende Nutzung der Bestandsdaten des Kunden für Zwecke der Werbung oder der Marktforschung findet nicht statt.
3. Bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten, bei Auskünften, Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten sowie Widerruf erteilter Einwil-ligungen kann sich der Kunde gerne an uns wenden.
4. Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Vertragserfüllung zu verwenden.
XII. Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Der ausschließliche Gerichtsstand aller Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Gericht, das für uns als Verkäufer zuständig ist, wenn der Kunde keinen Wohnsitz in der Europäischen Union hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
XIII. Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmer
1. Allgemeines
a) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten nur für Unternehmer, die ein Handelsgewerbe betreiben oder aus anderen Rechtsgründen im HGB als Kaufmann eingeordnet werden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Sie ergänzen unsere vorstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Kunden" und gehen diesen, sofern hier abweichende Regelungen getroffen werden, vor.
b) Die vorstehenden Bestimmungen unserer „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Kunden" gelten darüber hinaus vollumfassend.
2. Ergänzungen zu IV. Preise
Nach § 140 SGB IX kann eine im Rechnungsbetrag enthaltene Arbeitsleistung zu 50% auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden. Die Voraussetzungen der Anrechnung ergeben sich aus § 140 Abs. 2 SGB IX.
3. Ergänzungen zu V. Lieferung / Gefahrübergang
Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder an die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Käufer über.
4. Ergänzungen zu VI. Eigentumsvorbehalt
a) Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
b) Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
5. Ergänzungen zu VIII. Sachmängelhaftung/Verjährungsfristen
a) Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
b) Unterlässt der Unternehmer diese Anzeige, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Wochen nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers.
c) Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
d) Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist bei neuen Gegenständen ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch uns. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
e) Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Gleiches gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden und betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung.
6. Ergänzungen zu XII. Schlussbestimmungen
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das für den Sitz des Verkäufers zuständige Gericht.
Stand: Dezember 2014
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Textilreinigung
I. Geltungsbereich1. Dem Vertragsverhältnis liegen ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Textilreinigung des Holländerhofes– Werkstatt für Menschen mit Behinderung, Preesterbarg 20, 24943 Flensburg zu Grunde. Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmen gehen diesen Bestimmungen vor, sofern sie von ihnen abweichen.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
II. Reinigungsleistung Wir bieten an: Waschen und Mangeln | Waschen und Trocknen von Berufskleidung | Individuelle Behandlung von Problemfällen | Umweltfreundliche Verarbeitung | Komplettangebote inkl. Sortieren | Abhol- und Lieferservice | Reparaturservice.
III. Preise und Zahlungsbedingungen Der Preis für die Reinigung ist der zum Zeitpunkt der Annahme des Reinigungsgutes in unserer Preis-liste ausgewiesene Preis.
IV. Vertragsschluss Der Vertrag wird dadurch geschlossen, dass wir die Waren zur Reinigung gemäß Ziffer VI. annehmen.
V. Abholung und Anlieferung Wir bieten im gewerblichen Bereich auch die Abholung der zu reinigenden Wäsche und die Anlieferung der gereinigten Wäsche an. Die entsprechenden Konditionen werden gesondert vertraglich geregelt.
VI. Annahme von Textilien 1. Wir sind berechtigt, das Reinigungsgut vor der Annahme zu prüfen und die Reinigung abzulehnen, wenn die uns zur Verfügung stehenden Reinigungsmethoden und/ oder Reinigungsmittel nach unserer Einschätzung für die Reinigung der Textilien ungeeignet sind.
2. Nach Annahme des Reinigungsgutes erhält der Kunde von uns einen Reinigungsbeleg für die Rei-nigungsdienstleistungen, der das Annahmedatum, den Preis für die Reinigungsdienstleistungen sowie die Identifikationsnummer enthält. Ferner wird ihm das Abholdatum mitgeteilt.
VII. Prüfungs- und Anzeigepflichten des Kunden1. Der Kunde hat uns vor der Annahme auf Besonderheiten des Reinigungsgutes (z.B. Schäden, bestimmte Fleckenstellen, schadhaftes Material usw.) hinzuweisen.
2. Der Kunde hat vor der Annahme durch uns sämtliche Gegenstände, insbesondere Kleinteile (z.B. Metall und Plastikgegenstände, Papier usw.) aus dem Reinigungsgut zu entfernen.
VIII. Rückgabe 1. Die Rückgabe erfolgt zur vereinbarten Zeit nur gegen Vorlage des Reinigungsbeleges/ Abhol-scheins, sofern ein solcher ausgegeben worden ist. Kann der Kunde diesen nicht vorlegen, sind wir nur dann zur Rückgabe verpflichtet, wenn der Kunde seinen Anspruch auf Herausgabe des Reinigungsguts unter Vorlage seines Personalausweises oder Reisepasses auf andere Weise nachweist und den Empfang der Ware schriftlich bestätigt.
2. Wir können die Rückgabe des Reinigungsgutes bis zur Zahlung des Preises für die Reinigung verweigern.
3. Der Kunde ist verpflichtet, das Reinigungsgut bei Rückgabe auf Schäden und ordnungsgemäße Reinigung zu überprüfen. Er ist verpflichtet eine etwaige Beschädigung und unsachgemäße Reinigung des Reinigungsgutes nach Entdeckung unverzüglich anzuzeigen.
IX. Haftung1. Soweit der Kunde entgegen Ziffer VII.2 Gegenstände in dem Reinigungsgut belassen hat, haftet er für die dadurch entstandenen Schäden. Die Haftung von uns für Beschädigungen oder Verlust dieser Gegenstände ist ausgeschlossen.
2. Wir sind nicht verantwortlich für Schäden, die durch die Beschaffenheit des Reinigungsgutes verursacht werden, sofern es sich um verborgene Mängel handelt, die bei fachmännischer Prüfung des Reinigungsgutes nicht erkennbar sind.
3. Bei gesetzlich vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung (z.B. aus Garantie) haften wir unbeschränkt, ebenso bei Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit). Bei sonstigen Pflichtverletzungen haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für unsere gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, angestellten Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichbarkeit des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht) haften wir auch für leicht fahrlässig verursachte Schäden. Unsere Haftung wird unter Herausnahme atypischer Schäden auf den vertragstypischen zu erwartenden Schaden beschränkt.
4. Sofern nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht, haften wir für Verlust und bei Sachschäden des eingelieferten Reinigungsgutes lediglich in der Höhe des Wiederbeschaffungswertes, d.h. des Anschaffungspreises im Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung, wobei ein Abzug „neu für alt“ vorgenommen wird, der dem prozentualen Wertverlust durch Benutzung und Zeitablauf bis dahin entspricht. Wird Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes geleistet, erlischt der Anspruch des Kunden auf Herausgabe des Reinigungsgutes. Ist das Reinigungsgut durch unsachgemäße Bearbeitung beschädigt, aber noch eingeschränkt nutzbar, kann einvernehmlich eine Schadensersatzleistung durch Zahlung eines der Wertminderung entsprechenden Betrages erfolgen.
X. Schlussbestimmung1. Der Reinigungsvertrag und die AGB unterliegen deutschem Recht.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder Teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werk- und Lagerverträge
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Werk- und Lagerverträge zwischen der Einrichtung Holländerhof, Preesterbarg 20, 24943 Flensburg (Rechtsträger: Diakonie-Hilfswerk Schleswig-Holstein Aalborgstraße 61, 24768 Rendsburg) (nachfolgend: „Auftragnehmer“) und Unternehmern im Sinne von § 14 BGB (nachfolgend: „Auftraggeber“), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
(2) Diese Vertragsbedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeine Geschäftsbedingungen der NGD (NGD-AGB). Im Fall von Widersprüchen gehen diese Vertragsbedingungen vor.
(3) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(4) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese Vertragsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
§ 2 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages ist die Herstellung und ggfs. Lieferung von Produkten durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber aus vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung gestellten Einzel-Bauteilen, oder aus vom Auftragnehmer selbst beschafften Vorprodukten sowie die Lagerung von Beistellungen und der fertiggestellten Produkte für den Auftraggeber.
§ 3 Vertragsprodukt
(1) Dieser Vertrag gilt für die Lieferung des jeweils vereinbarten Produkts (Vertragsprodukt).
(2) Der Auftragnehmer stellt das Vertragsprodukt nach den Vorgaben des Auftraggebers her. Über die Einzelheiten treffen die Parteien gesonderte Vereinbarungen.
(3) Für die Herstellung des Vertragsprodukts erhält der Auftragnehmer unentgeltlich ausreichend Material von der Abnehmerin, insbesondere Einzel-Bauteile, Rohstoffe, Werkzeuge, Pläne, Skizzen, Grafiken, Marken, Logos, einschließlich etwaig erforderlicher Rechte (gemeinsam: Beistellungen).
§ 4 Beistellungen des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer alle für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Beistellungen und Informationen unverzüglich rechtzeitig vor der Durchführung des Vertrages vollständig und mangelfrei zur Verfügung stellen.
(2) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass alle von ihm überlassenen Beistellungen mangelfrei, für den jeweils vorgesehenen Verwendungszweck geeignet und mit den produktionstechnischen Anforderungen des Auftragnehmers kompatibel sind.
(3) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die beigestellten Teile auf Mangelfreiheit oder Eignung zu prüfen. Erkennt der Auftragnehmer Mängel an den Beistellungen, zeigt er sie dem Auftraggeber binnen angemessener Frist an; eine weitergehende Untersuchungs- oder Hinweispflicht besteht nicht.
(4) Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die aus der Mangelhaftigkeit oder Ungeeignetheit beigestellter Materialien resultieren. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei.
§ 5 Schutzrechte Dritter
(1) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die von ihm gewünschten herzustellenden Vertragsprodukte und die Beistellungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter sind.
(2) Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer von Ansprüchen, die Dritte aufgrund eines Verstoßes gegen Abs. 1 geltend machen, auf erstes Anfordern freistellen.
§ 6 Vertragspflichten des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer lagert die Beistellungen in seinen Räumlichkeiten ein und stellt aus diesen nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen (ggfs. sukzessive) die vom Auftraggeber bestellten Vertragsprodukte her.
(2) Die fertiggestellten Vertragsprodukte lagert der Auftragnehmer je nach Vereinbarung in seinen Räumlichkeiten bis zur Abholung durch den Auftraggeber bzw. bis zur Auslieferung an Kunden des Auftraggebers ein.
§ 7 Lagerung von Beistellungen und gefertigter Vertragsprodukte
(1) Die vom Auftraggeber gelieferten Beistellungen sowie die vom Auftragnehmer gefertigten Vertragsprodukte werden bis zur Abholung bzw. Abruf durch den Auftraggeber beim Auftragnehmer gelagert. Die Lagerung erfolgt auf Gefahr und Risiko des Auftraggebers.
(2) Der Auftragnehmer nimmt die Lagerung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vor.
(3) Ein Lagerschein soll nicht erteilt werden.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, für sämtliche bei dem Auftragnehmer gelagerten Beistellungen sowie für die vom Auftragnehmer gefertigten Vertragsprodukte – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – auf eigene Kosten eine ausreichende Versicherung gegen Feuer, Diebstahl, Wasser, höhere Gewalt und sonstige Lagerrisiken in ausreichender Deckungshöhe abzuschließen und dies dem Auftragnehmer auf Anforderung nachzuweisen.
(5) Wenn Beistellungen eingelagert und/oder bearbeitet werden sollen, die wegen ihrer Beschaffenheit bzw. Eigenschaften (Feuergefährlichkeit, Gesundheitsschädlichkeit u.ä.) Nachteile jeglicher Art für das Lager oder andere Lagergüter bewirken können, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer rechtzeitig schriftlich die genaue Art der Gefahr und die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Er hat ferner das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die der Lagerhalter zur Erfüllung seiner Pflichten benötigt.
(6) Der Auftraggeber ist des Weiteren verpflichtet, dem Auftragnehmer Anweisungen für die sachgerechte Lagerung der eingelagerten Güter zu erteilen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so lagert der Auftragnehmer die Güter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen.
(7) Der Auftragnehmer trägt für die verkehrsübliche Bewachung und Kontrolle der Lagergüter Sorge; zu darüber hinaus gehenden besonderen Bewachungs- und/oder Kontrollmaßnahmen ist er nicht verpflichtet.
(8) Der Auftragnehmer öffnet die Verpackung der Güter nicht ohne ausdrücklichen Auftrag des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist jedoch zur Öffnung der Verpackung befugt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(9) Der Auftragnehmer ist ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, Arbeiten zur Erhaltung oder Verbesserung der Güter oder ihrer Verpackung auszuführen. Er ist aber berechtigt, derartige Arbeiten auf Kosten des Auftraggebers zu verrichten, wenn nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durch ihre Unterlassung Verlust oder Beschädigung des Gutes selbst, anderer Güter oder der Lagerräume zu befürchten ist.
(10) Der Auftragnehmer ist unbeschadet zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht verpflichtet,
- die Beistellungen auf erkennbare und verdeckte Mängel (z.B. Beschädigungen, Menge, etc.) zu untersuchen,
- die gelagerten Gegenstände zu versichern,
- Inventuren der gelagerten Gegenstände vorzunehmen, oder
- bei der Abholung der gelagerten Gegenstände zu unterstützen, die Abholung zu überwachen oder die Geeignetheit des Transportmittels zu prüfen.
§ 8 Auslagerung des Gutes, Folgen bei Vertragsbeendigung
(1) Der Auftraggeber kann eingelagerte Gegenstände unbeschadet etwaiger Zurückbehaltungsrechte des Auftragnehmers jederzeit herausverlangen. Er hat jede Entnahme aus dem Lager beim Auftragnehmer mit einer Frist von drei Werktagen anzumelden. Die Auslagerung kann nur zu den üblichen Geschäftszeiten des Auftragnehmers verlangt werden.
(2) Die Auslagerung erfolgt in der Weise, dass der Auftragnehmer die jeweiligen Gegenstände zur Abholung bereitstellt. Verlangt der Auftraggeber Beistellungen heraus, liegen Verpackung und Transportsicherung ausschließlich in der Verantwortung des Auftraggebers.
§ 9 Abnahme
Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt das vom Auftragnehmer hergestellte Vertragsprodukt als abgenommen, wenn
(1) im Fall der vereinbarten Lieferung durch den Auftragnehmer an einen Kunden des Auftraggebers mit Durchführung der Lieferung,
(2) im Fall der Abholung durch den Auftraggeber oder durch ihn beauftragte Dritte (z.B. Spedition) mit Abholung beim Auftragnehmer,
(3) der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 9 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
(4) seit der Lieferung oder Abholung 5 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung des Vertragsprodukts begonnen hat (z.B. durch Lieferung/Verkauf an eigene Kunden) und in diesem Fall seit Lieferung oder Abholung 5 Werktage vergangen sind und
(5) der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Auftragnehmer angezeigten Mangels, der die Nutzung des Vertragsprodukts unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
§ 10 Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder Abholung, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(2) Der Auftragnehmer haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den Regelungen des BGB für den Werkvertrag, der Auftraggeber hat aber zuerst die Rechte auf Nacherfüllung geltend zu machen. Schlägt diese fehl, stehen dem Auftraggeber die weiteren Mängelrechte (Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) zu.
§ 11 Haftung
(1) Die Haftung des Auftragnehmers ist unbeschadet der nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen.
(2) Ansprüche gegen den Auftragnehmer wegen gänzlichen oder teilweisen Verlustes oder Beschädigung der bei ihm eingelagerten Beistellungen oder abgenommenen Vertragsprodukte sind ausgeschlossen,
a) es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes hätte abgewendet werden können,
b) wenn der Auftraggeber oder die von ihm legitimierte Person die Beanstandungen nicht unverzüglich bei der Auslieferung der Güter am Lagerort, bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden unverzüglich nach deren Entdeckung, gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich vorgebracht hat,
c) wenn ein Schaden durch höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Krieg und Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse, Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, politische Gewalthandlungen, Aufruhr, sonstige bürgerliche Unruhen, Sabotage, Entziehung oder Eingriffe von hoher Hand oder behördliche Anordnungen verursacht worden ist und der dadurch entstandene Schaden auch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters nicht abgewendet werden konnte; konnte ein Schaden aus einer der vorgenannten Gefahren entstehen, so wird bis zum Nachweis des Gegenteils angenommen, dass der Schaden daraus entstanden ist,
d) wenn der Schaden seine Ursache in der Sphäre des Auftraggebers (Person, Weisungen des Auftraggebers oder von ihm beauftragter Dritter) und/oder des eingelagerten Gutes hat; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Schaden durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes, mangelhafte oder fehlende Verpackung, Schädlingsbefall, inneren Verderb, Schwund, Rost, Schimmel, Fäulnis o.ä. verursacht worden ist,
e) wenn die Güter vereinbarungsgemäß, üblicherweise in separaten Räumen, in den dafür eingerichteten Speziallägern oder ggf. auch im Freien eingelagert waren und der Schaden auf diese Art der Lagerung zurückzuführen ist oder
f) wenn es sich um einen Schaden an einem versicherten Gut handelt.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Vertragsprodukthaftungsgesetz. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist.
(4) Soweit der Auftragnehmer nach den vorstehenden Regelungen haftet, ist die Haftung begrenzt auf einen Höchstbetrag in Höhe von (100.000,-€ ).
§ 12 Verjährung
Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Lagerung von Beistellungen und von fertiggestellten Vertragsprodukten ab dem Zeitpunkt der Abnahme, auch wegen der Verletzung von Nebenpflichten, beträgt ein Jahr, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
§ 13 Vertragsdauer und Kündigung
(1) Soweit der Vertrag die Lagerung von Beistellungen oder fertiggestellter und abgenommener Vertragsprodukte betrifft, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jeder Partei mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Unberührt hiervon bleibt für jede Partei das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund. Jede Kündigung bedarf der Schriftform (einschließlich E-Mail).
(2) Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht nach § 648 S. 1 BGB Gebrauch, kann der Auftragnehmer als pauschale Vergütung 15% der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn die Ausführung noch nicht begonnen hat. Hat die Ausführung schon begonnen, sind 80% der vereinbarten Vergütung zu zahlen.
§ 14 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Auftraggeber kann gegenüber den Forderungen des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
(2) Der Auftraggeber darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf diesem Vertrag beruht.