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Vorteile bei der Vergabe von Aufträgen an Werkstätten für behinderte Menschen

Gemäß § 154 des SGB IX gibt es eine Beschäftigungspflicht von Arbeitgebern gegenüber Schwerbehinderten. Firmen, die über mehr als 20 Arbeitsplätze verfügen, haben zurzeit 5 % der Arbeitsplätze Schwerbehinderten zur Verfügung zu stellen. Solange der Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl Schwerbehinderter nicht beschäftigt, ist nach § 160 SGB IX eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.

Firmen, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung der Behinderten beitragen, können gemäß § 223 SGB IX bis zu 50 % des Lohnanteils auf die Ausgleichsabgabe anrechnen.